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   BFH, 02.05.1961 - I 33/60 S   

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https://dejure.org/1961,405
BFH, 02.05.1961 - I 33/60 S (https://dejure.org/1961,405)
BFH, Entscheidung vom 02.05.1961 - I 33/60 S (https://dejure.org/1961,405)
BFH, Entscheidung vom 02. Mai 1961 - I 33/60 S (https://dejure.org/1961,405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zahlung eines Mehrbetrags für einen entsprechenden Anteil am Geschäftswert für einen aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 73, 267
  • NJW 1961, 1789
  • BStBl 1961, 365
  • BStBl III 1961, 365
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.04.1958 - I 61/57 U

    Vornahme von Absetzungen für Abnutzungen auf den Geschäftswert eines gewerblichen

    Auszug aus BFH, 02.05.1961 - I 33/60 S
    Siehe im einzelnen Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 61/57 U vom 15. April 1958 (BStBl 1958 III S. 330, Slg. Bd. 67 S. 151).
  • BFH, 11.10.1960 - I 229/59 U

    Aktivierungspflichtige Abfindungen an lästige Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 02.05.1961 - I 33/60 S
    Es muß deshalb selbst bei der an einen lästigen Gesellschafter gezahlten Abfindung insoweit, als sie den Buchwert des Kapitalkontos des Ausgeschiedenen und seinen Anteil an den stillen Reserven übersteigt, in der Regel davon ausgegangen werden, daß sie den zu aktivierenden Anschaffungspreis für den von den verbleibenden Gesellschaftern übernommenen Geschäftsanteil darstellt (Urteil des Reichsfinanzhofs VI 362, 363/41 vom 15. Juli 1942, RStBl 1942 S. 900, und Urteil des Bundesfinanzhofs I 229/59 U vom 11. Oktober 1960, BStBl 1960 III S. 509, Slg. Bd. 71 S. 695).
  • BFH, 10.11.1960 - IV 62/60 U

    Aktivierung der an einen vorzeitig ausscheidenden Gesellschafter für künftige

    Auszug aus BFH, 02.05.1961 - I 33/60 S
    Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 62/60 U vom 10. November 1960 (Slg. Bd. 72 S. 251) können, wie in Übereinstimmung mit dem IV. Senat festgestellt wird, keine anderen Schlufolgerungen gezogen werden.
  • BFH, 21.05.1970 - IV R 131/68

    Bezahlung einer Vergütung für den Anteil eines vorzeitig aus einer

    Das Finanzgericht (FG) ging zwar von dem allgemein anerkannten Grundsatz aus, daß Abfindungen an einen ausscheidenden Gesellschafter, die den Nennwert des Kapitalkontos und den Wert der anteiligen stillen Reserven überstiegen, regelmäßig bei den verbleibenden Gesellschaftern als Aufwendung für den Erwerb eines Geschäftswerts zu aktivieren seien, Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) I 33/60 S vom 2. Mai 1961, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 73 S. 267 (BFH 73, 267), BStBl III 1961, 365.

    Mit der Revision macht das FA im wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Abweichung von der Rechtsprechung des BFH, wonach die den Nennbetrag des Kapitalkontos und den Wert der anteiligen stillen Reserven übersteigende Abfindung an einen ausscheidenden Gesellschafter regelmäßig als Aufwendung für den Erwerb eines Geschäftswerts zu aktivieren sei (BFH-Urteile I 33/60 S und IV 280/63), nicht überzeugend begründet.

    Die Auffassung der Vorinstanz beruht auf einer mißverständlichen Interpretation der von ihr zitierten Urteile des BFH I 33/60 S und IV 280/63.

    Besonders im Urteil I 33/60 S, dem sich das Urteil IV 280/63 lediglich anschloß, wird ausgeführt, wenn der ausscheidende Gesellschafter dafür, daß er in der Zukunft an den Gewinnchancen des Unternehmens nicht mehr beteiligt ist, mehr als sein buchmäßiges Kapitalkonto erhalte, so beruhe dies, soweit keine stillen Reserven im Anlagevermögen lägen, in der Regel auf einem entsprechenden Anteil am Geschäftswert des Unternehmens, der auf den verbleibenden Gesellschafter übergehe.

  • BFH, 08.12.1976 - I R 215/73

    Geschäftswert eines Unternehmens - Verwertung der indirekten Methode - Schätzung

    Das FA beruft sich hierzu u. a. auf das BFH-Urteil vom 2. Mai 1961 I 33/60 S (BFHE 73, 267, BStBl III 1961, 365).

    Die Grundsätze dieser Rechtsprechung gelten auch für etwaige lästige Gesellschafter (BFH-Urteil I 33/60 S).

    Soweit den Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil I 33/60 S die Rechtsansicht zugrunde liegen sollte, der Unternehmerlohn müsse bei der Ermittlung des Geschäftswerts außer Betracht bleiben, würde der Senat hieran nicht mehr festhalten.

  • BFH, 11.07.1973 - I R 126/71

    Personengesellschaft - Ausscheidender Gesellschafter - Abfindung - Buchwert der

    Was handelsrechtlich unter dem Begriff der Anwachsung des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen verstanden wird, wird steuerrechtlich als Anschaffung durch die verbleibenden Gesellschafter behandelt (BFH-Urteil vom 2. Mai 1961 I 33/60 S, BFHE 73, 267, BStBl III 1961, 365).
  • BFH, 03.07.1964 - VI 346/62 U

    Steuerliche Behandlung einer Abfindung eines aus einer Personengesellschaft

    Erhält ein aus einer Personengesellschaft ausscheidender Gesellschafter mehr als den Buchwert seines Kapitalkontos, so hat die Gesellschaft den überschießenden Betrag zu aktivieren, soweit damit anteilige stille Reserven des Ausgeschiedenen abgegolten werden, die außer im Anlage- und Umlaufvermögen auch in immateriellen Wirtschaftsgütern stecken können, wie z.B. auch in Gewinnchancen aus schwebenden Geschäften (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhof I 33/60 S vom 2. Mai 1961, BStBl 1961 III S. 365, Slg. Bd. 73 S. 267; I 266/61 U vom 20. November 1962, BStBl 1963 III S. 59, Slg. Bd. 76 S. 164).

    Diese Fälle sind selten, weil in aller Regel Kaufleute nur etwas hingeben, wenn sie einen konkreten Gegenwert erhalten, wie der Bundesfinanzhof in den letzten Jahren mehrfach betont hat (vgl. z.B. Urteil I 33/60 S vom 2. Mai 1961, BStBl 1961 III S. 365, Slg. Bd. 73 S. 267).

  • BFH, 25.06.1970 - IV 166/65

    Ansetzen eines höheren Teilwertes bei der Entnahme eines dem gesetzlichen

    Auch der I. Senat des BFH hat im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit durch Auseinandersetzung mit einem aus einer OHG ausscheidenden Gesellschafter stille Reserven aufgedeckt werden, im Urteil I 33/60 S vom 2. Mai 1961 (BFH 73, 267, BStBl III 1961, 365) ausgeführt, der Einwand, die Grundstückspreise hätten noch dem Preisstopp unterlegen, schließe nicht aus, daß die Beteiligten bei der Auseinandersetzung von einem höheren Grundstückswert ausgegangen seien.
  • BFH, 02.02.1972 - I R 96/70

    Teilwertabschreibung - Geschäftswert - Firmenwert - Geschäftswertbildende

    Die -- gestiegene -- Rentabilität des Betriebs gehört wesentlich zu den geschäftswertbildenden Faktoren (vgl. BFH-Urteil I 33/60 S vom 2. Mai 1961, BFH 73, 267, BStBl III 1961, 365).
  • BFH, 31.07.1974 - I R 226/70

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Gesellschaftsanteil - Erwerber eines

    Abgesehen hiervon hat die spätere Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 2. Mai 1961 I 33/60 S, BFHE 73, 267, BStBl III 1961, 365; IV R 131/68) in jenen beiden früheren Entscheidungen Sonderfälle erblickt, gegen deren rechtliche Würdigung Vorbehalte gemacht wurden.
  • BFH, 26.02.1964 - I 383/61 U

    Steuerrechtliche Behandlung einer Abfindung eines Handelsvertreters an seinen

    Bei Unternehmen, deren Ertragslage allein auf der persönlichen Tüchtigkeit des Unternehmers beruht, wird darum im allgemeinen ein Geschäftswert nicht anzunehmen sein, es sei denn, daß sich die persönliche Tüchtigkeit in einem objektiven Mehrwert des Unternehmens niedergeschlagen hätte (Urteil des Bundesfinanzhofs I 33/60 S vom 2. Mai 1961, BStBl 1961 III S. 365, Slg. Bd. 73 S. 267).
  • BFH, 20.11.1962 - I 266/61 U

    Ansatz des überschießenden Betrages bei den Aktivwerten in der Bilanz, wenn der

    Erhält der aus einer Personengesellschaft ausscheidende Gesellschafter mehr als den Buchwert seines Kapitalkontos, ohne daß beim Betriebsvermögen stille Reserven aufgedeckt werden können, so ist in der Regel davon auszugehen, daß der Mehrbetrag für einen entsprechenden Anteil am Geschäftswert bezahlt wird; dies gilt besonders bei hoher Ertragsfähigkeit des Unternehmens (Urteil des Bundesfinanzhofs I 33/60 S vom 2. Mai 1961, BStBl 1961 III S. 365, Slg. Bd. 73 S. 267).
  • BFH, 27.05.1964 - IV 280/63
    Der Senat geht von den Grundsätzen der Entscheidung des I. Senats I 33/60 S vom 1961-05-02 (BStBl 1961 III S 365, Slg Bd 73 S 267) aus.
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